Abgeordnete legen Gesetzentwurf vor — RT DE
von Bernhard Loyen
Unter dem Titel “Entwurf eines Gesetzes zur Aufklärung, Beratung und Impfung aller Volljährigen gegen SARS-CoV-2 (SARSCovImpfG)” hat der Deutsche Bundestag am Donnerstag ein PDF-Dokument auf seiner Webseite veröffentlicht. Bei den aufgelisteten Autoren handelt es sich ausschließlich um Abgeordnete der Ampel-Koalition. Aufgrund der großen Zahl an Beteiligten werden im Folgenden daher nur einige Namen genannt. Unter diesen befinden sich unter anderem Politiker, die seit geraumer Zeit vehement eine Impfpflicht einfordern, so etwa Janosch Dahmen (Grüne), Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann (FDP), Gesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) und Dr. Till Steffen (Grüne).
Des Weiteren werden Außenministerin Annalena Baerbock (Grüne), die Bundesministerin für Wirtschaft Svenja Schulze (SPD), der ehemalige Verdi-Chef Frank Bsirske (SPD), die SPD-Bundesvorsitzende Saskia Esken, die Vizepräsidentin des Deutschen Bundestages Katrin Göring-Eckardt (Grüne), Vizekanzler Robert Habeck (Grüne), die Bundesvorsitzenden der Grünen Ricarda Lang und Omid Nouripour, der ehemalige Berliner Bürgermeister Michael Müller (SPD), Claudia Roth (Grüne) sowie Jürgen Trittin (Grüne) genannt. Unter Punkt A mit dem Titel “Problem” heißt es:
“Bisher wurde Deutschland von insgesamt vier Infektionswellen mit SARS-CoV-2 erfasst, eine fünfte Welle hat Anfang 2022 begonnen. Bisher wurden in allen Infektionswellen bevölkerungsbezogene Schutzmaßnahmen getroffen, die mit teilweise erheblichen Einschränkungen des öffentlichen und privaten Lebens verbunden waren.”
Nach Darlegungen zu Spezifitäten und jüngsten Erkenntnissen der bisher aufgetretenen Varianten des Coronavirus und daraus resultierenden Maßnahmen werden auch bisherige Erfahrungswerte zu vorhandenen Impfstoffen genannt. So heißt es:
“Zur Prävention stehen gut verträgliche, sichere und hochwirksame Impfstoffe zur Verfügung. Studien zeigen, dass Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARSCoV-2 nicht nur die geimpfte Person wirksam vor einer Erkrankung und insbesondere vor schweren Krankheitsverläufen schützen, sondern auch dazu führen, dass geimpfte Personen weniger zur Ausbreitung des Erregers beitragen, was insbesondere dem Schutz vulnerabler Personengruppen vor einer SARS-CoV-2-Infektion dienlich ist.”
“Spezifische Maßnahmen zur Steigerung der Impfquote, wie z. B. gezielte Aufklärung”, würden zwar die Impfbereitschaft in der Bevölkerung “fördern”, hätten jedoch “letztendlich nicht die für die Eindämmung des Virus erforderliche Wirkung” erzielen können, heißt es in dem Gesetzesentwurf. Daher müsse wie folgt seitens der Politik reagiert werden:
“Als nächste zur Verfügung stehende Mittel bleiben die Stärkung der Grundimmunität der Bevölkerung über eine erweiterte Kommunikationsstrategie, eine flächendeckend noch individuellere und zielgerichtete Ansprache der Bevölkerung, sowie die Ausweitung von Impfangeboten und die mittelfristige Einführung einer allgemeinen Impfpflicht für alle Personen ab 18 Jahren, die im Bundesgebiet ihren gewöhnlichen Aufenthalt seit mindestens sechs Monaten.”
Die Autoren argumentieren, dass sich weiterhin “für ungeimpfte Personen aller Altersgruppen ein deutlich höheres Risiko für eine COVID-19-Erkrankung, insbesondere für eine schwere Verlaufsform” zeige. Sie stellen fest:
“Auch wenn mit einer Impfung das Risiko einer Infektion deutlich reduziert ist, können sich Menschen trotz Impfung mit dem SARS-CoV-2 Virus infizieren und das Virus weiterverbreiten (Transmission). Die Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 führen jedoch dazu, dass geimpfte Personen im Vergleich zu ungeimpften Personen weniger zur Ausbreitung des Erregers beitragen, was insbesondere dem Schutz vulnerable Personengruppen vor einer SARS-CoV2-Infektion zuträglich ist.”
Die derzeit bestehende Impfquote reiche jedoch “auf Basis der bisherigen Erfahrungen” nicht aus, “um den erwarteten, sehr schnellen und starken Anstieg der Erkrankungszahlen und die damit bestehende Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems und ggf. weiterer Versorgungsbereiche in den kommenden Herbst- und Wintermonaten einzudämmen”, heißt es weiter.
Trotz der Erfahrungswerte und vorliegenden Zahlen der zurückliegenden zwei Jahre behaupten die Autoren, dass sich für die Herbst- und Wintersaison 2022/23 erneut eine Situation ergeben könnte, in der “ein Risiko der Überlastung für das Gesundheitssystem” drohe mit “nachteiligen Auswirkungen auf die gesamte Bevölkerung”. Begründet wird dies mit der Unsicherheit, dass nicht prognostizierbar sei, welche Virusvariante zum Jahresende “vorherrschend sein wird”. Es sei daher “absehbar”, dass eine reine “einrichtungsbezogene Impfpflicht” für das laufende Jahr nicht ausreichend sei: “Die notwendige Steigerung der Impfquote in der Gesamtbevölkerung würde im Ergebnis auch bei einer Impfpflicht, die allein die vulnerablen Personen betreffen würde, nicht erreicht werden.” Neben dem Dauerargument einer notwendigen “Vermeidung einer Überlastung des Gesundheitssystems” würde “die Einführung einer allgemeinen Impfpflicht für die Schutzimpfung” Folgendes bewirken:
“Gleichzeitig kann durch hohe Durchimpfungsraten in der Bevölkerung und eine starke und anhaltende Immunantwort gegen zirkulierende SARS-CoV-2 Varianten das Risiko der Entstehung von Virusvarianten mit neuen Schadenspotentialen vermindert werden.”
Die Autorengruppe behauptet, dass eine “hohe Durchimpfung” dazu beitrage, dass:
“auf anderweitige Schutzmaßnahmen und die damit verbundenen Eingriffe in Grundrechte, wie in das Recht auf schulische Bildung, die freie Berufsausübung, die freie Ausübung von Kunst und Kultur, die Versammlungsfreiheit, die Freiheit der Religionsausübung, die allgemeine Handlungsfreiheit u.a. künftig möglichst verzichtet werden kann”.
Man beachte die Formulierung “möglichst”. Es wird angekündigt, dass in dem beabsichtigten Gesetz eine “systematische anonymisierte Erfassung der geimpften und genesenen Personen” vorgesehen sei, um darüber eine “resultierende Anpassung des Pandemiemanagements zu nutzen”. Zur Begründung dieser Datenerfassung heißt es:
“Im Laufe der Pandemie ist die Qualität der Daten für eine präzise Erfassung der Impfquoten in unterschiedlichen Teilgruppen zunehmend schlechter geworden. Eine systematische Quote der Genesenen liegt darüber hinaus nicht vor.”
Die Autoren behaupten, dass “eine hohe Durchimpfungsquote die Transmissionswahrscheinlichkeit” reduziere, und meinen damit eine Reduzierungsminderung der Virusübertragung. Die aktuellen Zahlen belegen nachweislich andere Erfahrungswerte. Dies wird indirekt bestätigt durch folgende Formulierung auf Seite 8: “Beides wäre angesichts des Impfschemas (mindestens 2 Dosen im Abstand von mind. 21 Tagen) und der Wirkweise der Impfstoffe (nur bedingt Verminderung der Transmission, insbesondere unter Omikron) für SARS-CoV-2 nicht oder nur mit Einschränkungen erfüllt.” Unter Punkt B mit dem Titel “Lösung” heißt es hinsichtlich geplanter Vorgaben und Maßnahmen:
“Hierzu wird in einem ersten Schritt die Impfkampagne ein weiteres Mal erweitert. Dazu werden insbesondere erstmals alle erwachsenen Personen persönlich kontaktiert und von ihren Krankenversicherungen über Beratungs- und Impfmöglichkeiten informiert.
Darauf aufbauend wird in einem zweiten Schritt eine allgemeine Impfpflicht für Personen über 18 Jahre eingeführt. Die Kampagne wie auch die allgemeine Impfpflicht werden dabei so ausgestaltet, dass sichergestellt ist, dass alle Mitglieder der Gesellschaft erreicht werden.
Dies bedeutet, dass Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt seit mindestens sechs Monaten in der Bundesrepublik Deutschland haben und das 18. Lebensjahr vollendet haben, verpflichtet sind, ab dem 1. Oktober 2022 über einen Impf- oder Genesenennachweis zu verfügen und diesen auf Anforderung der zuständigen Behörde vorzulegen.”
Die Regelung “wird vierteljährlich evaluiert” und würde bis zum 31. Dezember 2023 befristet, um “die mit der Impfpflicht in Zusammenhang stehenden Belastungen zu begrenzen”. Unter Punkt C mit dem Titel “Alternativen” weisen die Autoren darauf hin, dass “bislang noch ungeimpfte Personen durch die Impfkampagne nicht mehr ausreichend erreicht und mobilisiert” werden konnten. Zudem würden Umfragedaten belegen, dass “die Impfbereitschaft bei bisher ungeimpften Personen sehr gering ist”. Daten oder Erkenntnisse zu einer fortlaufenden oder abnehmenden Impfbereitschaft von Bürgern, die schon ein bis drei Impfungen erhalten haben, wurden nicht genannt.
Zu den Kosten einer solchen Gesetzgebung heißt es auf Seite 9, dass dem Bund, also den Steuerzahlern, Ausgaben “durch die Erstattung der Aufwendungen der Kostenträger der Krankenversorgung für die Information aller Versicherten und die Prüfung des Immunitätsnachweises” in “derzeit nicht quantifizierbarer Höhe” entstehen werden. Unter dem Punkt “Erfüllungsaufwand” definieren die Autoren kommende Verpflichtungen für die Menschen in Deutschland:
“Durch die Verpflichtung, den zuständigen Stellen auf Anforderung Nachweise im Sinne des § 20a Absätze 3 und 4 IfSG vorzulegen, entsteht für die Bürgerinnen und Bürger ein geringfügiger, nicht näher quantifizierbarer zeitlicher und gegebenenfalls geringfügiger finanzieller Aufwand.”
Um den “Erfüllungsaufwand gering zu halten”, sollen daher “digitale Lösungen und einfach handhabbare Übermittlungswege” geprüft, also in Erwägung gezogen werden. Im Gesetzesentwurf heißt es unter § 20 Verordnungsermächtigung, Punkt 3:
“Bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit eines vorgelegten Nachweises, so kann… bestimmte zuständige Behörde, in deren Bezirk die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, oder 2. das Gesundheitsamt eine ärztliche Untersuchung der betroffenen Person dazu anordnen, ob die betroffene Person auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden kann.”
Aktuelle Definitionen, Darlegungen und Überlegungen zum Thema “vollständiger Impfschutz” finden sich auf Seite 16 des 49 Seiten umfassenden Entwurfes. Zum Thema regierungspolitischer Freifahrtscheine findet sich auf Seite 18 die Formulierung:
“Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Anforderungen an einen Impf-, einen Genesenen- und einen Testnachweis zu regeln, sofern diese abweichenden Anforderungen für die jeweils betroffenen Personen vorteilhaft sind.”
In der Rechtsverordnung darf die Bundesregierung künftig die Intervallzeiten für kommende Punkte regeln:
- aa) die nach jeder Einzelimpfung für einen vollständigen Impfschutz abgewartet werden müssen und
- bb) die zwischen den Einzelimpfungen liegen dürfen,
- b) die Zahl und mögliche Kombination der Einzelimpfungen für einen vollständigen Impfschutz und
- c) weitere Impfstoffe, deren Verwendung für einen Impfnachweis im Sinne des Absatzes 1 anerkannt werden
Unter § 54c Zwangsmittel heißt es, dass zur “Durchsetzung einer Anforderung (…)” ausschließlich das “Zwangsmittel des Zwangsgeldes” zulässig sein werde, daher sei bei “der Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes nach Satz 1 die Anordnung von Ersatzzwangshaft oder Erzwingungshaft ausgeschlossen”. Eine “Erzwingungshaft” wird also nicht beabsichtigt. Die Regelmäßigkeit und Konfrontation einer drohenden Zwangsmitteldurchsetzung obliegt den zuständigen und ausführenden Behörden. Die Höhe des Zwangsgeld-Betrages kann individuell festgelegt werden und im Extremfall mehrere Tausend Euro betragen. § 11 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (Zwangsgeld) besagt: “Die Höhe des Zwangsgeldes muss mindestens 5 € betragen (Art. 6 Abs. 1 EGStGB) und darf 25.000,00 € nicht überschreiten (§ 35 Abs. 3 Satz 1). Diese Höchstsumme gilt für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung.”
Unter Artikel 4 “Einschränkung von Grundrechten” (Seite 22) heißt es:
“Durch Artikel 1 Nummer 2 bis 4 wird das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.”
Dieser Hinweis muss aus formaljuristischen Vorgaben bei der Verabschiedung von Gesetzen eingefügt werden, ausgehend von Art. 19 des Grundgesetzes. Inwieweit die Pläne der Autorengruppe, unter Betrachtung des nun vorliegenden Entwurfes, gegebenenfalls Art. 2 des Grundgesetzes missachten, und inwieweit die Bevölkerung den Vorgaben des Gesetzes gegebenenfalls Folge leistet, werden kommende juristische wie gesellschaftliche Diskussionen klären. In Art. 2 GG heißt es unter Punkt 2:
“Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.”
Unter Artikel 7 “Inkrafttreten” lautet es auf Seite 23 final: “Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.”
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