Bitcoin und Co.: Bundesregierung plant umfassende Besteuerung
Vor einer Veröffentlichung der endgültigen Version will das BMF Stellungnahmen von Verbänden prüfen und sich erneut mit den obersten Finanzbehörden der Länder abstimmen.
Erst nach 10 Jahren steuerfrei
Der aktuelle 24-seitige Entwurf befasst sich ausführlich mit den verschiedensten Erwerbsformen von Token und deren steuerrechtlicher Bewertung.
Kryptowährungen bezeichnet das BMF darin in allen Szenarien als einkommensteuerrechtlich “angeschafft”. Egal ob diese vorher angekauft oder durch Vorgänge wie Bergbau, Staking, Lending, Forking oder Airdrops erworben wurden, wären dadurch entstehende Einnahmen damit zu versteuern.
Die für eine Steuerbefreiung nötige Haltefrist setzt das BMF auf 10 Jahre an, womit das bestehende Steuerrecht für andere Spekulations- und Anlageformen auch auf Krypto-Gewinne angewendet würde.
Gewinne und Veräußerungen von Kryptowährungen stellen laut BMF private Veräußerungsgeschäfte nach § 22 Nr. 2 EStG bzw. § 22 Nr. 3 i. V. m. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG dar, da es sich bei den zugrundeliegenden Token um sogenannte “andere Wirschaftsgüter” handele.
Krypto-Mining ist nach der Rechtsauffassung des BMF-Entwurfs generell als gewerbsmäßig zu bewerten. Es seien aber auch Ausnahmen möglich.
Regulierung wird strenger
Wie der von der Bundesregierung Anfang Juni vorgestellte Entwurf zur geplanten Kryptowertetransferverordnung zeigt, will der Gesetzgeber Bitcoin und Co. stärker kontrollieren und sieht dafür verstärkte Sorgfaltspflichten vor. Im Zentrum steht dabei die Erhebung, Speicherung und Übermittlung von Informationen über Auftraggeber und Empfänger bei Übertragungen von Kryptowerten.